Niedersächsische Glücksspielaufsicht eröffnet neue Runde
Laut Aussage des zuständigen niedersächischen Innenministeriums ist einem „großen, international tätigen Zahlungsdienstleister die Mitwirkung am Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit in Deutschland unerlaubten Glücksspiel untersagt“ worden. Um welchen Zahlungsdienstleister es sich handelt, darüber informiert das Statement nicht. In verschiedenen Online-Medien wird spekuliert, dass es sich um um Paypal handeln soll. Und tatsächlich hat dieses Unternehmen verlautbaren lassen, dass es seine Nutzungsbedingungen dahingehend geändert hat, dass Zahlungen für Online-Glücksspiel in Deutschland zu den verbotenen Aktivitäten gehören. Ob dies auf den zunehmenden Druck der Aufsichtsbehörden oder mit der Vielzahl von Gerichtsverfahren zum sogenannten Chargeback zusammenhängt, ist unbekannt.
Diese Änderung ist zum 21. Oktober 2019 in Kraft getreten. Mehrere Glücksspielunternehmen haben ihre Kunden bereits auf diese geänderten Rahmenbedingungen hingewiesen und auf anderweitige Zahlungsarten verwiesen (Quelle: Uni Hohenheim – Newsletter Oktober 2019).
Weitere Bezahldienste sollen bereits auf das Verbot reagiert und ebenfalls Zahlungen an Online-Casinos eingestellt haben.
Das Zauberwort: Mitwirkungsverbot
Das Glücksspiel-Verbot schließt ein allgemeines Mitwirkungsverbot ein. Dieses richtet sich an alle, die am Zahlungsverkehr beim illegalen Glücksspiel beteiligt sind und verpflichtet sie zu entsprechenden eigenverantwortlichen Maßnahmen. Das bedeutet, dass Banken, Kreditkartenanbieter oder Bezahldienste beim Online-Glücksspiel in der Verantwortung stehen und entsprechende Zahlungen erst gar nicht durchführen dürfen, da sie ansonsten ihre Kontrollpflichten verletzen.
Solche Zahlungsvorgänge dürfen also erst gar nicht durchgeführt werden. Der Zahlungsdienstleister ist in der Pflicht, jeglichen Zahlungsverkehr abzuweisen, wenn diese Einzahlung der Teilnahme an einem verbotenen Online-Glücksspiel dient.
Das ist auch der Grund, warum deutsche Spieler nun grundsätzlich die Möglichkeit haben, ihre verlorenen Einsätze zurückzuholen. Dazu liegen auch mehrere obsiegende erstinstanzliche Urteile – aus der Zeit vor der genannten Untersagungsverfügung – vor. Einige Obergerichte, so beispielsweise das LG München haben derartige Ansprüche allerdings u.a. mit Hinweis auf die amtlichen Begründung zum GlüÄndStV verneint. Diese bestimme, dass
„die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag der Klarstellung und Konkretisierung von § 4 Abs. 1 Satz 2 (dient) – Anm. des Verfassers. Danach können die am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich E-Geld-Institute (Nummer 4) im Wege einer dynamischen Rechtsverweisung als verantwortliche Störer herangezogen werden, sofern ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde. Dies setzt voraus, dass der Veranstalter oder Vermittler des unerlaubten Glücksspielangebots zuvor vergeblich – insbesondere wegen eines Auslandsbezuges – in Anspruch genommen wurde.“ (vgl. LT-Drs. 16/4795 Niedersachsen, S. 85) –
Quelle: Glücksspielforum.
Die Nachrichtenlage wirkt somit noch arg verworren. Deshalb wollen wir uns demnächst mal näher mit den grundsätzlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für derartige Rückforderungen beschäftigen, wenn sich die Schleier etwas gelüftet haben. Sie betreffen allerdings nicht die Spiele Lotto 6 aus 49, Glücksspirale, EuroJackpot sowie die damit im Zusammenhang stehenden Zusatzlotterien. Diese sind weiterhin völlig legal. Evtl. Rückforderungswünsche können deshalb nicht auf Rechtswidrigkeiten im vorgenannnten Sinne gestützt werden.
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