Glücksspielaufsicht Schleswig-Holstein hat`s schwer
Aus welchem Grund? Sie hat ein richtig schwieriges Rechtsumfeld, das die anderen nicht haben. Die unterschiedlichen Landesregierungen haben ihr mit dem Glücksspielgesetz , das alle Welt für aufgehoben hält, ein schweres Erbe bereitet. § 26 dieses Regelwerkes erlaubte – im Gegensatz zum Glücksspielstaatsvertrag (und anderen Regelungen) – dem Grunde nach Werbung für Glücksspiele, soweit sie nicht gegen die allgemeinen Ziele aus § 1 a.a.O. verstößt und gab der Administration die Kompetenz, weiteres im Verordnungswege zu regeln sowie im Genehmigungsverfahren individuelle Regelungen zu treffen.
Eigentlich sollte diese Regelung mit dem Auslaufen der verschiedenen Lizenzen beendet sein. Hätte da nicht das “Gesetz zur Übergangsregelung für Online-Casinospiele” vom 11.06.2019 die Regelung
“bereits erteilte Genehmigungen für die Veranstaltung und den Vertrieb von Online-Casinospielen . . . für eine Übergangsphase bis zur Erteilung einer sonstigen Erlaubnis auf Grundlage deutschen Rechts mit Geltung für Schleswig-Holstein, längstens bis zum 30. Juni 2021, nach Maßgabe der in der Genehmigung enthaltenen Regelungen weiterhin als erteilt gelten”.
Mitteilung Forschungsstelle Glücksspiel
an der Universität Hohenheim zeigt. In ihrem NEWSLETTER August 2019 (4/2019) hat diese universitäre Einrichtung eine Mitteilung des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig vom 08.07.2019 geteilt:
“Untersagung unerlaubten Online-Glücksspiels hat vorerst Bestand
Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 3. Juli 2019 entschieden, dass die geltenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages der Länder unionsrechtskonform und den Anbietern von unerlaubten öffentlichen Glücksspielen auch in Schleswig-Holstein weiterhin entgegenzuhalten sind.
Antragstellerin ist eine auf Malta ansässige Gesellschaft, die u.a. in Schleswig-Holstein Online-Casino- und Pokerspiele anbietet, ohne dafür im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein. Sie wendet sich im Wege eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen ein vom Innenministerium des Landes ausgesprochenes Verbot, diese Spiele selbst oder durch Dritte im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln. Ihr Antrag blieb auch in zweiter Instanz ohne Erfolg, so dass die Untersagung nunmehr vollzogen werden kann.
Die Antragstellerin hatte im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Erlaubnisvorbehalt und das Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrages gegen die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit verstießen. Es gebe neuere Erkenntnisse über den Grad der Gefährlichkeit einzelner Glücksspiele, die bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Zudem verfolge gerade das Land Schleswig-Holstein das politische Ziel, das öffentliche Glücksspiel zu liberalisieren.
Einen überzeugenden Beleg dafür, dass die Risiken speziell von Online-Casinospielen überbewertet würden, vermochte der Senat jedoch nicht zu erkennen. Auch der Umstand, dass die Landesregierung für die Zeit nach Auslaufen des Glücksspielstaatsvertrages am 30. Juni 2021 andere Regulierungskonzepte verfolge, sei noch kein ausreichender Beleg für die Ungeeignetheit des derzeit geltenden Internetverbotes. Es stehe den Ländern frei, zwischen verschiedenen Regulierungskonzepten zu wählen. Solange das Internetverbot bestehe, sei es aber auch zu vollziehen.
Der Beschluss ist unanfechtbar und wird unter http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/ veröffentlicht werden (Az. 4 MB 14/19).
Verantwortlich für diese Presseinformation: Birgit Voß-Güntge, stellv. Pressereferentin, Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, Telefon 04621/86-1631, Telefax 04621/86-1734, E-Mail birgit.voss.guentge@ovg.landsh.de”
Fazit Online-Casino Schleswig-Holstein
Damit ist wohl erst einmal alles klar!!!
Fazit Lotto, EuroJackpot, Glücksspirale pp.!!!
Hier ist weiterhin alles klar. Der Einsatz der folgenden Spielscheine kann deshalb unabhängig von den rechtlichen Bedenken erfolgen:
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