Der heutige Beitrag dient entsprechend der Ankündigung in der Vorwoche dem Versuch, anhand des Haushaltsplans des Landes Schleswig-Holstein für 2018 die zweckentsprechende Verwendung der aufgezeigten Landeseinnahmen aus den Lotteriezweckerträgen nachzuweisen.
1. Zweckverwendungen aus dem Lotteriebetrieb selbst
(geregelt durch das Ausführungsgesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag sowie durch das Glücksspielgesetz)
Die entsprechenden Ausgabebereiche des Landeshaushaltes wie folgt:
§ 8 Abs. 3 Ausführungsgesetz Erster Glückspieländerungsvertrag/§ 34 Abs. 3 Glücksspielgesetz
Bingo – Lotto: für Zwecke Natur- und Umweltschutz 2.750.000 €
Glücksspirale: Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände, ) Deutscher olympischer Sportbund, ( 1.782.000 € Deutsche Stiftung Denkmalschutz ) Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB) 483.200 €
§ 8 Abs. 4 u.5 Ausführungsgesetz Erster Glückspieländerungsvertrag/§ 34 Abs. 7 Glücksspielgesetz
Landessportverband – Förderung des Sports 7.200.000 €
Förderung des außerschulischen Sports 640.000 €
Förderung des außerschulischen Schulsportsports 160.000 €
Förderung Verbraucherinsolvenzberatung 2.897.400 €
Förderung des Landesfeuerwehrverbandes 295.600 €
Aufstockung Kapital für eine Friesenstiftung 295.600 €
Förderung Landesverband deutscher Sinti und Roma 295.600 €
Bekämpfung der Glücksspielsucht 300.000 €
Die vorstehenden Summen bis zum Betrag von 17.099.400 € zusammenrechnen und es zeigt sich, dass zu den in der letzten Woche schon eingehend beschriebenen Gesamteinnahmen des Landes von 64.145.000 € noch 47.046.600 € fehlen.
2. Zweckverwendungen für soziale Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
Die in der letzten Woche aus dem Einzelplan Allgemeine Finanzverwaltung des Schleswig-Holsteinischen Landeshaushaltes 2018 übernommene Formulierung, dass die „verbleibenden Mittel zur Deckung von gemeinnützigen Ausgaben im Sinne der Ausgabenordnung“ in anderen Einzelplänen verwendet werden, steht dort nicht zufällig. Genau diesen Verwendungszweck schreiben
– § 8 Abs. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV AG) vom 1. Februar 2013
sowie
– § 34 Abs. 6 des (schleswig-holsteinischen) Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) vom 20. Oktober 2011
vor.
Die schon mehrfach genannten „gemeinnützigen Ausgaben“ werden in § 52 der (bundesdeutschen) Abgabenordnung definiert, einem bundesweit gültigem Steuergesetz. Und damit sind wir gleich mitten im ersten Problem.
In deren Auflistung (am Ende des Beitrages als Anlage aufgeführt*) finden sich arbeitsmarktpolitische Maßnahmen an keiner Stelle und dürften schon deshalb nicht dem Gemeinnützigkeitsbereich zuzuordnen sein. Maßnahmen zur „Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung“ wird man auch mit viel Wohlwohlen nicht im Gemeinnützigkeitskatalog wiederfinden. Auch die Zuordnung weiterer Ausgabekriterien wie „gesundheitspolitischer Maßnahmen“ zum gemeinnützigen Bereich führt wohl zu einigem Stirnrunzeln.
Dem ordnungsbewussten Leser dürfte schon bei diesem Ergebnis unbehaglich sein. Aber es kommt noch schlimmer. Auch der Blick in die anderen Einzelpläne des Landeshaushaltes bringt nicht die erhoffte Klärung. Einzig im Bereich des Umweltministeriums findet sich ein Ausgabevorhaben für gemeinnützige Umweltschutzvorhaben, dass in seiner Zweckbestimmung auf einen Lotteriezweckertrag verweist, nämlich
An die Geschäftsführung des Vergaberates aus dem 2.490.000 €
Zweckertragsaufkommen von Bingo! Die Umweltlotterie.
Die restliche Lotterie-Zweckertragssumme von 44.556.600 € verläuft sich (wohl) in den Weiten des Haushalt 2018 des Landes Schleswig-Holstein, ohne dass sich dem interessierten Leser erschließt, für welche Zwecke diese große Summe tatsächlich Verwendung gefunden hat bzw. noch finden wird.
3. Haushaltswahrheit und -klarheit
Eigentlich sind wir doch bisher davon ausgegangen, in einem demokratisch legitimierten Land zu leben und uns anhand eindeutiger gesetzlicher Regelungen jederzeit über die ordnungsgemäße Nutzung der erzielten Landeseinnahmen informieren können. Das gilt ja ganz besonders für Einnahmen des Landes aus Lotteriezweckbeiträgen, die seit langem in einem brisanten und rechtlich nicht unumstrittenen Raum erzielt werden. Davon zeugen die entsprechenden höchstrichterlichen Entscheidungen der jüngeren Vergangenheit doch sehr deutlich.
Gerade in solchen sensiblen Bereichen sollte jeder Anschein vermieden werden, dass zweckbestimmte Einnahmen nicht für originäre Landesaufgaben eingesetzt werden, auch wenn es mangels öffentlichen Interesses noch so verlockend sein mag. Die Regeln der ordnungsgemäßen Haushaltswahrheit und -klarheit existieren nicht umsonst!
Wer mag und die Gelegenheit dazu hat, kann die gewählte Abgeordnete bzw. den gewählten Abgeordneten seines Wahlkreises mal dazu befragen. Wer momentan die Kieler Lokalpresse verfolgt, dem wird sich die Aktualität dieser Fragestellungen schnell erschließen.
Es mag jedem nachgesehen werden, wenn er an dieser Stelle nicht mehr weiterlesen möchte. Zu merkwürdig erscheint das staatliche Gebaren beim Umgang mit Lotterieerträgen.
Doch es geht weiter. Es gibt ja noch das weite Feld der mit der staatlichen Erlaubnis zum Betrieb von Lotterien und Glücksspielen zusammenhängenden zusätzlichen Steuern. Dazu im nächsten Beitrag mehr.
Vorher noch Lotto spielen, gleich hier: https://kieler-lotto.de/lotto-6-aus-49/spielschein/
Hier kann der Beitrag angehört werden:
Anlage*) Abgabenordnung (AO)
§ 52 Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2. die Förderung der Religion;
3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch
Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5. die Förderung von Kunst und Kultur;
6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des
Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten
Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer
Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge,
Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens;
14. die Förderung des Tierschutzes;
15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20. die Förderung der Kriminalprävention;
21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen
Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und
Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses
Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen
staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist
Hier kann der Beitrag angehört werden: