Glücksspielaufsicht und ihre Mittel
Mit dem Beitrag vom 09.05.2019 Mittel der Glücksspielaufsicht hat sich Kieler Lotto schon einmal mit der Glücksspielaufsicht und ihren möglichen Mitteln beschäftigt. Wenn jetzt über die “Glücksspielaufsicht” berichtet wird, ist damit die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag gemeint.
Nach dieser Regelung ist die Glücksspielaufsicht des Landes Niedersachensen zuständig, wenn für mehrere Länder Maßnahmen anstehen, um den am (Glücksspiel-)Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel zu untersagen.
Bei diesen Maßnahmen handelt es sich – neben der Einschaltung der Landesmedienanstalten – um die Verfahren, die sich in der rechtlich ungewöhnlichen Umgebung des Internetglücksspiels als besonders erfolgsversprechend herausgestellt haben, wie im vorgenannten Beitrag schon beschrieben wurde.
Gibt es erste Erfolge?
Ja, die Universität Hohenheim hat mit Newsletter August 2019 der Forschungsstelle Glückspiel mitgeteilt, das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport habe als zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde erstmalig einem großen, international tätigen Zahlungsdienstleister die Mitwirkung am Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit in Deutschland unerlaubtem Glücksspiel untersagt. Dies erfolgte mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet.
“Das Anbieten von Glücksspielen im Internet ist in Deutschland nach dem geltenden Glücksspielstaatsvertrag grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gelten lediglich für den Vertrieb der staatlichen Lotterieprodukte und im Bereich der Sportwetten sowie, aufgrund einer landesrechtlichen Sonderregelung, in Schleswig-Holstein. Für Online-Casinospiele einschließlich Online-Poker hingegen gilt, dass die Veranstaltung und Vermittlung über das Internet verboten und im Übrigen auch strafbar ist. Gleiches gilt für die sogenannten Zweitlotterien („Schwarze Lotterien“), die, da ihnen ein eigener Spielplan oder eine eigene Ziehung nicht zugrunde liegt, keine echten Lotterien sind, sondern nach deutschem Recht unzulässige Wetten auf die Ziehungsergebnisse inländischer oder ausländischer Lotterieanbieter.
Das der Zahlungsunterbindung zugrundeliegende unerlaubte Glücksspielangebot wurde bereits untersagt. Obwohl Gerichte das behördliche Vorgehen bestätigt haben, führen die Glücksspielunternehmen ihre unerlaubten Angebote aus dem Ausland heraus weiter, wo sie sich dem Zugriff deutscher Behörden weitestgehend entziehen können. Daher wendet sich das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport auch an die beteiligten Zahlungsdienstleister mit dem Ziel, auf diese Weise die Durchführung der illegalen Angebote effektiv zu unterbinden.”
(Quelle: Presseinformation Innenministerium Niedersachsen)
Gilt es auch für die schleswig-holsteinische Glücksspiellandschaft?
Nach dem Wortlaut der zugrundeliegenden Presseinformation erfolgte die Anordnung mit Wirkung für das ganze Bundesgebiet. Aufgrund der besonderen Landessituation muss die hiesige Glücksspielaufsicht aber wohl einzelne Kämpfe auch allein ausfechten. Das hat sie jetzt wieder einmal getan. Dazu spätermehr .
Jetzt gibt es hier noch die Möglichkeit, sein Glück direkt bei Lotto 6 aus 49, EuroJackpot und den damit direkt verbundenen Zusatzlotterie nach deutschem Glücksspielrecht zu versuchen:
Hier kann der Beitrag angehört werden: