Chargeback
Diese Website hatte sich bereits Ende letzten Jahres mit der Thematik beschäftigt, dass Online-Glücksspieler immer wieder mit unterschiedlichem Erfolg versuchen, verspielte Einsätze von den beteiligten Zahlungsunternehmen zurückzuholen. Zwischenzeitlich hat es neue Entwicklungen auf diesem Rechtsgebiet gegeben. Anhand einer von der Ruhr Universität Bochum veröffentlichten Erarbeitung “Wir holen dein Geld zurück II – jetzt geht’s erst richtig los” soll hier einmal der zugrunde liegende Rahmen dargestellt werden.
Rückerstattungs- und Schadensersatzansprüche
Effekthascherei bei entsprechender Berichterstattung hat einen riesigen Erwartungsdrang ausgelöst. Einige Amtsgerichte hatten in den vergangenen Jahren dahingehende Klagen von Online-Glücksspielern gegen ihre Zahlungsdienstleister bejaht. Sofort bildeten sich Internetplattformen, die vorspiegelten, wie mühelos einfach verzockte Spieleinsätze zurückzuholen seien.
Obergerichtliche Entscheidungen verschiedener Landgerichte rückten diese Sichtweise allerdings schnell zurecht, indem sie entsprechende Klagen abwiesen. Sie stellten klar, dass der Glücksspielstaatsvertrag für sich allein betrachtet kein Verbots- und Schutzgesetz darstellt, bei dem schon Verstöße gegen dieses Regelwerk Nichtigkeiten von Zahlungsanweisungen sowie Schadensersatzansprüche auslösen können.
Allerdings ergingen diese Entscheidungen vor den Maßnahmen der Glücksspielaufsicht in der Person des Landes Niedersachsen gegen Zahlungsanbieter im Glücksspielmilieu. Zwischenzeitlich ist einem „großen, international tätigen Zahlungsdienstleister die Mitwirkung am Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit in Deutschland unerlaubtem Glücksspiel untersagt“ worden.
Mitwirkungsverbot
Das Glücksspiel-Verbot schließt ein allgemeines Mitwirkungsverbot ein. Dieses richtet sich an alle, die am Zahlungsverkehr beim illegalen Glücksspiel beteiligt sind und verpflichtet sie zu entsprechenden eigenverantwortlichen Maßnahmen. Das bedeutet, dass Banken, Kreditkartenanbieter oder Bezahldienste beim Online-Glücksspiel in der Verantwortung stehen und entsprechende Zahlungen erst gar nicht durchführen dürfen, da sie ansonsten ihre Kontrollpflichten verletzen.
Solche Zahlungsvorgänge dürfen also erst gar nicht durchgeführt werden. Der Zahlungsdienstleister ist in der Pflicht, jeglichen Zahlungsverkehr abzuweisen, wenn diese Einzahlung der Teilnahme an einem verbotenen Online-Glücksspiel dient.
Das ist auch der Grund, warum deutsche Spieler nun grundsätzlich die Möglichkeit haben, ihre verlorenen Einsätze zurückzuholen. Wir sind gespannt, ob sich die Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen und werden entsprechend berichten.
Zwischenzeitlich hat Niedersachsen den Druck auf illegale Glücksspielanbieter erhöht. Banken und Finanzdienstleister wurden in einem Schreiben an Branchenverbände an ihre Mitwirkungspflicht bei der Unterbindung von Zahlungen an illegale Glücksspielanbieter erinnert (Uni Hohenheim – Newsletter Februar 2020)
Neue Rechtsprechung
In dieser Gemengelage überrascht nunmehr das Landgericht Ulm mit einem Urteil vom 16.12.2019 – Az. 4 O 202/18. Es bejahte ein entsprechendes Begehren eines Online-Glücksspielers auf Schadensersatz gegen den Online-Zahlungsdienstanbieter Paypal. Zur Begründung führt das Gericht an, dass es für einen Schutznormverstoß mit entsprechenden Rechtsfolgen schon genüge, an der Zahlung für unerlaubtes Glücksspiel mitzuwirken. Daneben erörterte das Gericht weitere Rechtsgedanken im Zusammenhang mit dem betreffenden Rechtsbereich, die angesichts der Entscheidungen anderer Obergerichte Überraschungseffekt besitzen.
Fazit
Die Rechtslage wird immer verworrener – die Rechtsansichten stehen sich in grundsätzlichen Tendenzen gegenüber. Es bleibt abzuwarten, was dabei herauskommen wird. Dem Lottospieler kann`s egal sein. Sein Spiel, auch das Online-Spiel, ist legal. Deshalb kann hier auch gleich gespielt werden.
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