Pflichten der Veranstalter und Vermittler von öffentlichem Glücksspiel

In einem transparenten Papiervernichter steckt oben ein Formular, unter drin die Paierschnipsel

In der Lottowelt finden sich immer wieder Themen, die den einen oder anderen doch staunen lassen, weil sich im richtigen Leben die Dinge häufig nicht so wiederfinden, wie es das zugrundeliegende Regelwerk verlangt.

Aufklärungspflichten beim Glücksspiel

Sie zählen zu jenen Dingen, die in § 7 des Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlÄndStV) klar und deutlich eingefordert werden. In § 7 Aufklärung heißt es dazu:

„(1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben den Spielern vor der Spielteilnahme spielrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen sowie über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Als spielrelevante Informationen kommen insbesondere in Betracht:

  1. alle Kosten, die mit der Teilnahme veranlasst sind,
  2. die Höhe aller Gewinne,
  3. wann und wo alle Gewinne veröffentlicht werden,
  4. der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),
  5. Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,
  6. der Annahmeschluss der Teilnahme,
  7. das Verfahren, nach dem der Gewinner ermittelt wird, insbesondere die Information über den Zufallsmechanismus, der der Generierung der zufallsabhängigen Spielergebnisse zu Grunde liegt,
  8. wie die Gewinne zwischen den Gewinnern aufgeteilt werden,
  9. die Ausschlussfrist, bis wann Gewinner Anspruch auf ihren Gewinn erheben müssen,
  10. der Name des Erlaubnisinhabers sowie seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),
  11. die Handelsregisternummer (soweit vorhanden),
  12. wie der Spieler Beschwerden vorbringen kann und
  13. das Datum der ausgestellten Erlaubnis.

Informationen über Höchstgewinne sind mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden. Spieler und Behörden müssen leichten Zugang zu diesen Informationen haben.

(2) Lose, Spielscheine, Spielquittungen und vergleichbare Bescheinigungen müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten; bei Glücksspielen, die über das Internet angeboten werden, erfolgt eine Verlinkung zu entsprechenden Angeboten gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5.“

(Quelle: Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2021)

Aufklärungspflichten – Eine eindeutige Regelung

Aber mal ehrlich – welcher Spieler hat denn jemals derartige Aufklärungen vor der Spielteilnahme bewusst zur Kenntnis genommen? Bei der Abgabe des Spielscheins in der Lotto-Annahmestelle oder auch im Online-Prozess empfindet man schon die Beschaffung dieser Fülle an Informationen als Zumutung. Und doch ist es notwendig, sich zu informieren. Es gibt einfach zu viele Fallstricke und Gefahren in diesem Zusammenhang.

Für diejenigen, die online spielen, ist es einfacher, sich all die notwendigen Informationen zu beschaffen, denn auf den Websites der Anbieter von Online-Lotto sind alle relevanten Infos enthalten. Sie sind stets an derselben Stelle zu finden und werden regelmäßig aktualisiert. Wer sowieso ins Internet zu seinem Anbieter geht, wer sich zum Spielen einloggen muss, der kann jederzeit einen Schwenker machen, hin zu der einen oder anderen Information.

Auf diese Weise bleibt ein Spieler aktuell mit allen Neuigkeiten verbunden. Das schützt ihn in vielerlei Hinsicht. Und sollte er in einer bestimmten Angelegenheit gezielt Unterstützung benötigen, sind alle dafür erforderlichen Links und Hinweise direkt erreichbar.

Anhand der genannten Kriterien ist es auch relativ einfach, den jeweiligen Anbieter bezüglich seiner Informationspflichten zu überprüfen. Wer das nicht tut, handelt fahrlässig und tut sich selbst keinen Gefallen.

Die Welt und mit ihr die Angebote sind nun mal sehr vielfältig und oft auch schwer zu überblicken. Doch es macht durchaus Sinn, sich eigenverantwortlich um seine Sicherheit zu kümmern. Die Anbieter stellen dafür alles bereit, man muss es nur nutzen!

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